1. Geltungsbereich
1.1 Unsere AGB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
1.2 Unsere AGB gelten auch für schwebende und alsbaldige, künftige Geschäfte, auch wenn darauf nicht aus- drücklich Bezug genommen wird, sofern unsere AGB bei einem vorangegangenem Vertrag einbezogen waren.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Schriftform
2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernmündlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Zusicherungen, Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3 Auf die Schriftform gem. Ziff. 1.2 und 2.2 kann nur schriftlich verzichtet werden.
3. Zeichnungen, Entwürfe
Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe des Lieferers dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz. Mit Angeboten übergebene Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
4. Gewichte, Masse, Technische Daten, Beratung
4.1 Für Produktlieferungen
Durch Verbesserungen oder Modelländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, weshalb auch angegebene Gewichte und Masse nicht verbindlich sind. Die angegebenen technischen Daten sind unverbindliche, mittlere Erfahrungswerte.
4.2 Für Beschichtungsarbeiten
Die Schichtdicke der Lackierung wird, wenn keine bestimmte Schichtdicke vereinbart ist, nach unseren Erfahrungswerten gewählt. Eine gleichbleibende Schichtdicke wird nicht garantiert.
4.3 Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren, Farben etc. befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen zur Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren.
5. Zahlung
5.1 Die Preise sind freibleibend. Sie gelten ab Fabrik. Die Preise schliessen nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Abladen etc. ein. Als Verpackung wird in jedem Fall nur die mit den zu beschichtenden Teilen kundenseitig angelieferte Verpackung verwendet. Jegliche zusätzliche Verpackung, Wellpappzwischenlagen etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusatzverpackungen, Paletten oder andere erforderliche Verpackungsmittel, die für einen gefahrlosen Transport unbedingt erforderlich sind, werden zum jeweiligen Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5.2 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Lieferers – auch im Falle der verweigerten Annahme – 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
5.3 Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers, zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.4 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Wechsel – wie auch Schecks – werden nur zahlungshalber angenommen und nur, soweit sie diskontfähig sind; der Besteller trägt die Diskontspesen, die sofort nach Aufgabe zu zahlen sind.
5.5 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
5.6 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellt, so ist der Lieferer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Lieferer ist in diesem Fall ausserdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware, Rücksendung oder Barzahlung zu verlangen.
5.7 Der Besteller ist im Hinblick auf den Kauf- oder Werklohnanspruch des Lieferers zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch die Abnahmeverweigerung berechtigt nicht zur Zurückbehaltung.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag folgenden Pflichten ist Sitz des Lieferers. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Lieferer die Versendung der Ware übernimmt.
7. Leistung (-zeit), Leistungsstörungen, Verzug
7.1 Die von dem Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schrift- lich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personal- mangel usw. -, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Gerät der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrüc- klich ausgeschlossen. Bei Teilverzug besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.
7.5 Der Lieferer ist zur Teillieferung berechtigt.
7.6 Bei allen Lieferungen von Massenteilen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Ware
zulässig.
7.7 Bei kundenseitig angelieferten Massenteilen wird die angelieferte Menge lt. Lieferschein des Anlieferers
nicht überprüft. Zur Berechnung gelten die bei der Bearbeitung durch den Lieferer ermittelten Stück- zahlen. Mehr- oder Mindermengen gegenüber den Anlieferzahlen werden vom Besteller anerkannt, es sei denn, die ermittelten Stückzahlen sind nachweisbar falsch.
8. Gefahrübergang, Versicherung
8.1 Die vom Besteller angelieferte Ware zur Bearbeitung wird bei dem Lieferer nicht versichert und steht bis zur Auslieferung auf Risiko (Verlust, Vernichtung – egal aus welchem Grund) des Bestellers bei dem Lieferer. Wenn eine Versicherung der angelieferten Waren und Produkte gewünscht wird ist dies in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen. Die Kosten für eine Versicherung der vom Besteller angelieferten Waren gehen zu Lasten des Bestellers.
8.2 Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über, gleichgültig, ob sich der Liefergegenstand am Sitz des Lieferers oder an anderer Stelle befindet.
8.3 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versand- vorschriften erteilt hat, hat der Lieferer den Versand nach eigenem Ermessen zu erwirken. Die Transport- gefahr geht stets – auch bei frachtfreier Lieferung oder durch eigene Fahrzeuge des Lieferers – zu Lasten des Bestellers.
8.4 Der Lieferer schliesst auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Die Ansprüche aus der Versicherung gegen den Versicherer stehen dem Besteller zu, etwaige Ansprüche des Lieferers werden an ihn abgetreten.
9. Gewährleistung, Verjährung
9.1 Handlungsagenten und Reisende des Lieferers sind nicht befugt irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.
9.2 Lohnbeschichtete Teile:
9.2.1 Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:
Der Lieferer ist verpflichtet, bei frachtfreier Einsendung alle diejenigen Teile kostenfrei auszubessern, die infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes fehlerhaft geworden sind.
9.2.2 Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt
a) wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Überprüfung oder Entdeckung schriftlich mitgeteilt wird – die
Anzeige bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) wenn der Liefergegenstand fehlerhaft oder nachlässig behandelt, insbesondere übermässig beansprucht
worden ist.
c) wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Änderungen vorgenommen hat.
9.2.3 Gerät der Lieferer mit der Nachbesserung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist – im Regelfall mindestens 6 Wochen – mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist zurücktrete. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbe- sondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und auf Ersatz mittelbaren Schadens besteht nicht.
9.2.4 Die Haftung für Zusicherung wird durch vorstehende Bestimmung nicht eingeschränkt.
9.3 Farbeneignung und Farbe:
9.3.1Für alle zu beschichtenden Produkte werden grundsätzlich Mischpulver eingesetzt. Mischpulver sind nicht
UV-beständig und daher für den Ausseneinsatz im Allgemeinen nicht oder nur begrenzt geeignet. Wenn ein UV-beständiges PE-Pulver oder ein Pulver mit sonstigen besonderen Kennzeichen oder Eigenschaften eingesetzt werden soll, so ist dies vom Besteller ausdrücklich anzugeben.
Die Angabe für besondere Eignung des Pulverlackes bedarf zur Verbindlichkeit für den Lieferer der Schrift- form.
9.3.2 Die Farben werden in der Regel nach der RAL-Tabelle festgelegt. Farbschwankungen im üblichen Rahmen sind kein Grund für eine Reklamation. Gibt der Besteller ein bestimmtes Farbpulver von einem bestimmten Farbpulverlieferanten in der Bestellung an, wird dieses Pulver ohne Zusicherung irgendwelcher Eigenschaf- ten vom Lieferer eingesetzt. In diesem Fall haftet der Lieferer weder für den Farbton noch für die Eigenschaf- ten des eingesetzten Materials.
In diesem Fall haftet der Lieferer nur für den Einsatz des bestellten Farbpulvers.
9.4 Bei Meidung des Verlustes seines etwaigen Gewährleistungsrechts ist der Besteller verpflichtet, die bemän-
gelten Produkte ordnungsgemäss zu lagern und bei Beanstandungen unverändert bzw. ohne weitere Verar- beitung zur Besichtigung zur Verfügung zu halten.
10. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate, beginnend aber mit Kenntnis vom Mangel längstens 6 Monate.
11. sonstige Schadenersatzansprüche
11.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit.
11.2 Soweit nach Abs. 1 die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für und zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
12. Patentverletzungen
Wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen oder Muster des Bestellers irgendwelche Patente oder Schutzrechte verletzt, so entbindet der Besteller den Lieferer von jeglichen Ansprüchen von dritter Seite. Für eine evtl. Schutzverletzung ist in diesen Fällen ausschliesslich der Besteller verantwortlich. Der Lieferer ist nicht zu einer Prüfung von evtl. Schutzrechten verpflichtet.
13. Technische Hinweise
13.1 Technische Hinweise, Anweisungen und Empfehlungen des Lieferers sind nur allgemeine Richtlinien und entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur eigenen Erprobung.
Der Besteller trägt das Risiko des Gelingens.
13.2 Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. Ziff. 9 und 11 werden dadurch nicht ausge- schlossen.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund; bis zur Einlösung sämtlicher, dem Lieferer in Zahlung gege- bener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Wählt der Besteller eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch – zum Beispiel über die Mithaftung aus einem Wechsel – weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbe- halten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
14.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle gelieferten Produkte und Dienstleistungen. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind, ist der Besteller berechtigt, dies bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts auszubauen.
14.3 Soweit das Eigentum vorbehalten ist, muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten.
14.4 Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen Sache verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller endgültig, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Endpreis der neuen Sache; das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
14.5 Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit uns übereinstimmend, dass die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks gem. Ziff. 14.1 mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zeck verbunden wird. Die Vertragsschliessenden sind sich darüber einig, dass beide vor Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden. Die mit dem Grund und Boden verbun- denen Vorbehaltsware soll erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck gem. Ziff. 14.1 erreicht ist.
14.6 Solange der Besteller noch schuldet, darf er die Liefergegenstände des Lieferers nicht veräussern, es sei denn, er hat sie von dem Lieferer zur Weiterveräusserung in seinem Geschäftsbetrieb erworben und befindet sich nicht im Verzug. In diesem Fall muss der Besteller dem Lieferer das Eigentum dem Verkäufer gegen- über bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Lieferer vorbehalten. Gegen Kredit darf nur weiterveräussert werden, wenn die Kreditfähigkeit des Erwerbers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft worden ist.
Die aus dem Weiterverkauf (auch aus Wechseln und Schecks) oder einem sonstiges Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an den Lieferer ab. Lieferer und Besteller sind sich darüber einig, dass die von dem Käufer gegebenen Wechsel Eigentum des Lieferers sind und der Besteller sie nur für den Lieferer besitzt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen; auf Anforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
14.7 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
14.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
14.9 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Massgabe, dass, mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis, eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
15. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
16.1 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Detmold.
16.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen
Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.